Seefunk ist ein internationaler mobiler Funkdienst.
Er ermöglicht terrestrischen Funkverkehr und Funkverkehr über
Satelliten zur
Übermittlung privater und schiffsdienstlicher Nachrichten zwischen
Funkstellen an Land
(Küstenfunkstellen / Küsten-Erdfunkstellen) und Funkstellen
auf Schiffen
(Seefunkstellen / Schiffs-Erdfunkstellen) sowie zwischen den Funkstellen
auf Schiffen.
Der Seefunkdienst leistet einen bedeutenden Beitrag zur Wahrung der
Sicherheit der Schifffahrt und zum Schutz des menschlichen Lebens auf See.
Er ist die Grundlage des
weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS). Rettungsgerätfunkstellen
und Funkbojen zur Kennzeichnung der Notposition sind Bestandteil dieses
Funkdienstes. Frequenznutzung und Anwendung bestimmter Betriebsverfahren
sind national und international reglementiert. Zur Teilnahme am Seefunkdienst
bzw.
Seefunkdienst über Satelliten bedarf es einer Einzelfrequenzzuteilung.
Für alle Angelegenheiten in Zusammenhang mit dem Seefunk ist die Außenstelle
Hamburg der
Bundesnetzagentur zuständig.
Bundesnetzagentur
Außenstelle Hamburg
Sachsenstr. 12 und 14
20097 Hamburg
Tel.: (0 40) 2 36 55-0
Fax.: (0 40) 2 36 55-1 82
Voraussetzung:
Sie besitzen das "Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst"
oder laut Neuregelungen ab 2003 (siehe unten) das LRC / SRC.
Für den Antrag ist das Zeugnis nicht erforderlich, nur sollte
das Gerät an Bord später nur von Personen bedient werden, die
im Besitz eines Zeugnisses sind.
Anmerkung:
Die Nummern werden für das Boot vergeben. Wenn Sie ein neues Boot
kaufen, müssen Sie also auch eine neue Nummer beantragen, da es im
Notfall wichtig ist ob es sich um ein Sportboot oder einen Kreuzfahrer
handelt.
Folgende Schritte sind bei der Bestellung einer Seefunkanlage zu
beachten.
1. Schritt
Sie suchen sich eine Funkanlage, Epirb oder AIS Transponder aus und
bestellen diese.
- Einbau
Funkanlagen
- Handfunkgeräte
- EPIRB
- AIS
Transponder (nicht für reine Empfänger)
Wenn Sie bereits eine MMSI / ATIS Nummer für Ihr Schiff haben,
gehen Sie zu Schritt 4.
Ein AIS-SART Notsender muss und kann nicht angemeldet werden. Hier
ist eine feste MMSI beginnend mit der Nummer 97... bereits vorprogrammiert.
2. Schritt
Wir senden Ihnen per email oder Fax die genaue Gerätebezeichnung
und Zulassungsnummer.
3. Schritt
Sie drucken das Antragsformular a) oder b) und die Anleitung
(PDF-Format) aus. Füllen Sie das Antragsformular aus und senden Sie
es an die Bundesnetzagentur wie im Kopf angegeben.
a) Antrag auf Frequenzzuteilung zur Nutzung für das Betreiben einer
Seefunkstelle auf einem nicht funkausrüstungspflichtigen Schiff
Antrag
(PDF-Format)
z.B. private Segelyacht / Motorboot
b) Antrag auf Frequenzzuteilung zur Nutzung für das Betreiben einer
Seefunkstelle auf einem funkausrüstungspflichtigen Schiff Antrag
(PDF-Format)
z.B. Fischerboote / gewerblich genutzte Schiffe.
c) Für reine Binnenfunkanlagen verwenden Sie diesen Antrag
(PDF-Format)
4. Schritt
Nur wenn die Anlage von uns vor Auslieferung progammiert werden
muss.
Nach Zuteilung der MMSI / ATIS Nummer senden Sie diese an unsere
Faxnummer.: 0431 544422-29. Wir programmieren das Gerät und versenden
es dann.
Weitere Informationen
/ Frequenztabelle
/ Verzicht auf die Frequenzzuteilung
Neuregelung für den Erwerb von Funkzeugnissen ab Januar
2003
Die Verordnung über Seefunkzeugnisse vom 17. Juni 1992 tritt endgültig
am 31. Dezember 2002 außer Kraft. Bis dahin bleibt die Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post / Bundesnetzagentur noch zuständige
Prüfungsbehörde. Neue Bestimmungen für den Erwerb von Seefunkzeugnissen
enthält jetzt die Anlage 3 zur Schiffssicherheitsverordnung (SchSV).
Durch die Dritte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung (BGBl. Teil I Nr.
46 vom 06. September 2001) wurde die SchSV entsprechend geändert.
Endgültiges "AUS" für Zusatzprüfungen!
Funkzeugnisse, die zur Teilnahme am GMDSS berechtigen, können
seit dem 07. September 2001 (Inkrafttreten der Schiffssicherheitsanpassungsverordnung)
nicht mehr durch eine Zusatzprüfung erworben werden.
Wesentlicher Inhalt der Anlage 3 zur Schiffssicherheitsverordnung
Arten der Funkzeugnisse
Zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen,
die nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegen - also z. B. auf Sportfahrzeugen
- berechtigen folgende Funkbetriebszeugnisse:
Allgemeines Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate [ LRC ] ),
und
Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate
[ SRC ] ).
Für das Bedienen z. B. von Satelliten-Seenotfunkbaken (Sat-EPIRB)
ist der Besitz eines Funkzeugnisses nicht erforderlich.
Der Umtausch gültiger Funkzeugnisse ist für die Sportschifffahrt
nicht erforderlich, da die bisher erworbenen Funkzeugnisse weiterhin gültig
bleiben.
Die "neuen" Funkbetriebszeugnisse - also die ab 01. Januar 2003 ausgestellten
- berechtigen nicht zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk. Diese Berechtigung
kann nur durch eine Ergänzungsprüfung ( Funkschein UBI ) erworben
werden.
|
Anmeldung zum Seefunk /
Binnenfunk
|
Links:
Seefunkanlagen
Epirbs
Kontakt:
Busse Yachtshop
Barkauer Str. 121
24145 Kiel
Tel: 0431 544422-0
Fax: 0431 544422-29
email: info@busse-yachtshop.de
|